AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen im
kaufmännischen Verkehr gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Leistungs- und Lieferbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle
Abweichungen vereinbart werden.
Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers
verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt
insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden
Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

2. Vertragsschluss, Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Besteller ist zwei Wochen an seine
Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir
den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert ist. Bei
sofortiger Lieferung durch uns kann die Auftragsbestätigung durch unsere
Rechnung ersetzt werden.

2.2 Nebenabreden, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur
wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine
Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische
Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten
und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von
Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten grundsätzlich nur dann
als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Sie können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.5 Bestellungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Es gilt als ausreichend,
wenn eine vom Besteller verbindlich unterschriebene Auftragsbestätigung beim
Lieferanten vorliegt.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Verpackung
zuzüglich vom Besteller zu tragender etwaiger Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

3.2 Bei Lieferungen ins Inland werden Versandkosten bis zu einem Bestellwert von
500,00 EUR in Höhe von derzeit 12,78 EUR zzgl. MwSt erhoben. Bei Lieferungen
nach Österreich wird erst ab einem Bestellwert von 1.000,- EUR frachtfrei geliefert.
Bei allen anderen Ländern sind die Versandkosten bei der Bestellung separat
anzufragen.

3.3 Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder
öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu
eingeführt oder erhöht, so sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung,
berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.

3.4 Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und

4. Maße und Gewichte

4.1 Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und
einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig.
Darüber hinaus behalten wir uns vor, im Zuge der technischen Entwicklung, der
Normungsarbeiten und der Fertigungsmöglichkeiten Maß- und
Gewichtsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch die auftragsgemäße
Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

4.2 Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und

5. Lieferfristen

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca., etwa, etc.)
Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften
einzuhalten.

5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim
Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt
sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen;
entsprechendes gilt für Liefertermine.

5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der
Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.4 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist
setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen
Nichterfüllung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach Maßgabe der
Regelungen in Ziffer 13.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen,

Import- und Exportgenehmigungen

6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder
Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder
treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z.B. durch Feuer-,
Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei
objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete
Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die
Verzögerung entstehenden Kosten trägt der Besteller.

6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund
von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann
uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir
zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären
wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages

7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand
durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des
Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

7.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte
Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers
oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann,
wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf
dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen oder bei
Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die
Bahn oder Post feststellen zu lassen. Transportversicherung decken wir nur bei
besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.

7.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller
sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und
ab-genommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

7.4 Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist
grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen, so bei Falschbestellungen und
Stornierungen durch den Besteller, wird Ware, deren Lieferung nicht länger als 3
Wochen zurückliegt, zurückgenommen, wenn die Ware, die Verpackung oder das
Zubehör nicht beschädigt oder beklebt sind, die Rücksendung frei Haus erfolgt und
der Serviceschein sowie der zugehörige Lieferschein beigefügt sind. Die
Rücksendung muss vorher bei uns beantragt werden, damit wir eine
Rücklieferungsnummer erteilen können. Nur mit der von außen gut lesbaren
Rücknahmenummer kann die Ware angenommen werden. In einem solchen Fall
erteilen wir eine Gutschrift.

7.5 Mustersendungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist in einer für den Transport geeigneten Verpackung und mit ausgefülltem Serviceschein zugesandt werden. Beschädigungen an der Verpackung, an der Ware oder am Zubehör werden dem Besteller zusammen mit den Instandsetzungskosten berechnet.

8. Mängelrügen

Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich
nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel - auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als
genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres
Zugangs bei uns an.

9. Gewährleistung

9.1 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur kostenlosen
Lieferung der zur Behebung des Mangels notwendigen Teile oder zur Reparatur
verpflichtet.

9.2 Reparaturen nach Ziffer 9.1 werden nur vorgenommen, wenn die Ware in
geeigneter Verpackung eingesandt wird und ein vollständig ausgefüllter
Repara-turschein und ein Garantienachweis (Kopie der Rechnung oder des
Lieferscheins) beigefügt sind. Andernfalls wird die Ware unbearbeitet auf Kosten
des Be-stellers zurückgesandt.

9.3 Kommen wir den Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 i.V.m. Ziffer 9.2 nicht nach, so
kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf-preis
mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt,
wenn ein Reparaturversuch fehlgeschlagen ist und weitere Reparatur-versuche
dem Besteller nicht zumutbar sind, oder wenn Reparatur oder Lieferung unmöglich
sind.

9.4 Auf Wunsch eines gelisteten Bestellers und nach entsprechender Vereinbarung
mit ihm liefern wir als Ersatz der Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 i.V.m. 9.2
kostenlos Austauschware (Vorabaustausch). Für diesen Fall verpflichtet sich der
Besteller, uns die mangelhafte Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Austauschware zurückzusenden. Erfolgt keine Rücksendung, wird für die
Austauschware der mit dem Besteller für die ursprünglich gelieferte Ware
verein-barte Festpreis berechnet. Es besteht Einverständnis darüber, dass es sich
bei der Austauschware um gebrauchte Ware handelt und diese leichte
Gebrauchsspuren aufweisen kann.

9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen oder im
Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 13., soweit
es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusi-cherung
handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden
absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und
vorhersehbaren Schaden.

9.6 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Fehler oder Änderungen der
gelieferten Ware auf unsachgemäßem Eingriffe des Kunden oder von Dritten
beru-hen, ebenso bei natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Benutzung der
Ware.

9.7 Gewährleistungsansprüche gegen uns bei Verkauf von Ware verjähren spätestens 3 Jahre nach Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten Ablieferungsort. Dies gilt nicht für die Langzeitrekorder- Mechanik, insbesondere nicht für Infrarotersatzbirnen, Platinenkameras in Farbe und Schwarz-Weiß, Videorekordermechanik und diverse Videoköpfe, Monitorröhren, Festplatten und Netzteile; hierfür gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten Ablieferungsort. Gewährleistungsansprüche wegen Ausführung von Reparaturen verjähren nach 6 Monaten.

10. Reparaturen

10.1 Reparaturen außerhalb des Gewährleistungszeitraumes werden
vorgenommen, wenn die Ware in geeigneter Verpackung frei Haus eingesandt wird
und ein vollständig ausgefüllter Reparaturschein beigefügt ist. Andernfalls wird die
Ware unbearbeitet auf Kosten des Bestellers zurückgesandt. Vor Einsendung der
Ware ist eine Rücklieferungsnummer zu beantragen, die von außen gut leserlich
auf dem Paket angebracht sein muss.

10.2 Die Lieferung von Austauschware erfolgt bei entsprechender Vereinbarung
zwischen uns und dem Besteller nur gegen Berechnung des Festpreises.

10.3 Wir sind berechtigt, die Reparaturen von einem fachlich geeigneten Dritten
durchführen zu lassen.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen
Fälligkeitstag porto und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, oder innerhalb
von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto. Nach Fälligkeit der Rechnung werden
Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der
Gutschrift auf unserem Konto. Versandkosten und Spesen sind vom Besteller zu
tragen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle
des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

11.2 Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber herein. Wechsel können nur hereingenommen werden, wenn
sie ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter
Ausschluss unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von
Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich
des Eingangs und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

11.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die
nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche
Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt
waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach
erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher
Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Wei-terveräußerung
oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu
untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf
Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich
zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur
hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis
alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen
Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus
Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren
Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
(Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

12.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer
und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die
Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

12.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere
Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der
anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die
als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im
gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der
Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder
Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

12.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet.
Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort
bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

12.5 Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die
unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die
Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den
Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die
einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung
von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der
Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

12.6 Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

12.7 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder
Schluss-Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem
Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

12.8 Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns
gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere
aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen
getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte
gem. Ziff. 12 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich
anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen;
gleiches gilt im Falle eines echten Factoring, wenn der Besteller nach dem Vertrag
mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

12.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der
Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur
Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den
normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der
Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen
dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns
abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.

13. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

13.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadensstiftenden
Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach
zwingenden, gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
bzw. wegen nachweislich verbindlich zugesicherter Eigenschaften oder nach
zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften. Dies gilt ebenfalls
nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ansprüche
des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Lohn- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss
vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.

13.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 13.1 und einer Haftung ohne Verschulden,
insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur
für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

13.3 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen
entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische
Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten
Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische
Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer
13.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die
Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

13.4 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 13.1 - 13.3 gilt in gleichem Umfang
zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Düsseldorf.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im
Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht in Düsseldorf. Wir sind
jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.

14.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen

15. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen
Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne
Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am
nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel
wirtschaftlich gewollt war.

Düsseldorf, im Februar 2007